Allgemeines Wohngebiet (WA)
„dient vorwiegend dem Wohnen“: Läden, Gaststätten und Handwerk für die Versorgung des Gebiets sind dort allgemein zulässig, im WR nur ausnahmsweise. Dieselben Orientierungswerte.
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Das strengste der Wohngebiete. Hier geht es um Wohnen – und um die Frage, wie viel davon auf ein Grundstück passt.
Im reinen Wohngebiet sind nach § 3 BauNVO allgemein nur Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung für die Bewohner zulässig; Läden, nicht störende Handwerksbetriebe und kleine Beherbergungsbetriebe können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Für das Maß nennt § 17 BauNVO als Orientierungswerte GRZ 0,4 und GFZ 1,2; verbindlich ist allein, was der Bebauungsplan festsetzt. Wie viele Geschosse, wo auf dem Grundstück und mit welchem Abstand gebaut werden darf, steht nicht in § 3, sondern im Plan und in der Landesbauordnung.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 3 BauNVO · § 17 BauNVO
01
„Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.“ Mehr sagt § 3 Abs. 1 nicht – und genau das ist der Punkt: Alles andere ist Ausnahme.
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, gelesen am 25.10.2026, gekürzt um Verweise. „Ausnahmsweise“ heißt: Die Behörde kann zulassen, muss aber nicht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf beide Listen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verengen oder erweitern.
02
Zwei Zahlen, an denen sich die Gemeinde beim Planen orientiert. Was sie für ein Grundstück bedeuten, entscheidet der Plan.
GRZ 0,4
Orientierungswert für die Grundflächenzahl: so viel vom Grundstück dürfen Gebäude überdecken
GFZ 1,2
Orientierungswert für die Geschossflächenzahl: so viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück
3,0
rechnerische Vollgeschosse, wenn die ganze zulässige Grundfläche bebaut wird (GFZ ÷ GRZ)
So steht es in § 17 BauNVO für reine Wohngebiete. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 sind das Orientierungswerte, keine Obergrenzen mehr: Die Gemeinde orientiert sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, und darf darüber oder darunter bleiben. Für ein Grundstück gilt allein, was der Plan festsetzt – und ohne Plan gar keine Zahl, sondern der Maßstab der Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
03
600 m² Grundstück, ein Bebauungsplan mit genau den Orientierungswerten für reine Wohngebiete. So rechnet auch der Rechner.
| Grundstück | 600 m² hinter der Straßengrenze (§ 19 Abs. 3 BauNVO) |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | 600 m² × GRZ 0,4 = 240 m², die von Gebäuden überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2) |
| Zulässige Geschossfläche | 600 m² × GFZ 1,2 = 720 m² in allen Vollgeschossen, nach Außenmaßen (§ 20 Abs. 2 und 3) |
| Rechnerische Vollgeschosse | GFZ 1,2 ÷ GRZ 0,4 = 3,0 – so viele volle Geschosse passen auf die ganze zulässige Grundfläche; wer schmaler baut, kommt höher, sofern der Plan keine Geschosszahl festsetzt |
| Mit Garagen und Zufahrten | bis GRZ 0,6, also 360 m² Grundfläche insgesamt – die Überschreitung um bis zu 50 Prozent nach § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt für Nebenanlagen, nicht für das Haus |
| Wohnfläche, Faustwert | etwa 504 bis 576 m² – 70 bis 80 Prozent der Geschossfläche, der Rest sind Wände, Treppenhaus und Technik. Ein Wert aus der Planungspraxis, keine Messung |
Die Rechnung gilt für einen Plan, der genau diese Werte festsetzt. Mit den Werten Ihres Plans – oder Ihrem Bestand als Abzug – rechnet der GRZ/GFZ-Rechner; was die beiden Zahlen bedeuten, steht unter GRZ und GFZ einfach erklärt.
04
Für Wohnungsbau ist das reine Wohngebiet kein Hindernis, sondern das Gebiet mit dem klarsten Vorrang: Ein Wohngebäude ist hier allgemein zulässig, ob mit einer Wohnung oder mit zwölf. § 3 begrenzt die Zahl der Wohnungen nicht; das kann nur der Bebauungsplan selbst tun, über eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Nach § 3 Abs. 4 zählen auch Gebäude dazu, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Eng wird es bei allem, was nicht Wohnen ist. Ein Büro, eine Praxis oder ein Atelier geht nach § 13 BauNVO nur als Räume für freie Berufe – also innerhalb eines Wohngebäudes, nicht als eigenes Gebäude. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 nur für den Bedarf der zugelassenen Nutzung zulässig; eine Sammelgarage für die Nachbarschaft fällt heraus, Lkw-Stellplätze ohnehin (§ 12 Abs. 3 Nr. 1).
Das wirkt auch auf das Maß: Weil das Gebiet dem Wohnen dient, ist der Orientierungswert mit GRZ 0,4 der niedrigere unter den Wohngebieten – derselbe wie im allgemeinen Wohngebiet, aber deutlich unter dem besonderen Wohngebiet mit 0,6.
05
Zwei Festsetzungen, die im Plan ähnlich heißen und anderes bedeuten.
„dient vorwiegend dem Wohnen“: Läden, Gaststätten und Handwerk für die Versorgung des Gebiets sind dort allgemein zulässig, im WR nur ausnahmsweise. Dieselben Orientierungswerte.
Wohnen bleibt der Zweck, aber Gewerbe und Bürogebäude sind allgemein zulässig; Orientierungswerte GRZ 0,6 und GFZ 1,6.
06
§ 3 BauNVO regelt die Art der Nutzung. Alles andere steht woanders.
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
07
Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachsehen, ob Ihr Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt, welche Werte der Plan dort festsetzt und wie viel davon Ihr Bestand schon verbraucht. Genau das misst der Bericht.
Wie dieses Gebiet neben den anderen steht, zeigt die Übersicht der Baugebiete; welche Vorhaben daraus folgen, der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 3 BauNVO im Volltext – reine Wohngebiete (WR) · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 19 BauNVO im Volltext – die Grundflächenzahl und was auf sie angerechnet wird · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 20 BauNVO im Volltext – Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 1 BauNVO im Volltext – die Bauflächen und Baugebiete – und was ein Bebauungsplan an den Katalogen ändern darf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 15 BauNVO im Volltext – wann eine an sich zulässige Anlage im Einzelfall doch unzulässig ist · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 23 BauNVO im Volltext – Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe – das Baufenster · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 16 BauNVO im Volltext – womit ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festsetzt · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – Abs. 2: ohne Plan entscheidet über die Art der Nutzung das Baugebiet, dem die Umgebung entspricht · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 12 BauNVO im Volltext – Stellplätze und Garagen – in Wohngebieten nur für den eigenen Bedarf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 13 BauNVO im Volltext – Räume und Gebäude für freie Berufe · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 13a BauNVO im Volltext – Ferienwohnungen als Beherbergung oder als nicht störendes Gewerbe · Stand: 25.10.2026
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude allgemein zulässig – die Zahl der Wohnungen begrenzt die Vorschrift nicht. Begrenzen kann sie der Bebauungsplan, mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, und begrenzen können GRZ, GFZ, Geschosszahl und Baufenster. Ob ein Mehrfamilienhaus auf ein bestimmtes Grundstück passt, entscheidet also das Maß, nicht die Art.
Räume dafür ja, ein eigenes Gebäude nein. § 13 BauNVO lässt für freie Berufe und ähnliche Gewerbe in den Gebieten der §§ 2 bis 4 Räume zu, in den Gebieten ab § 4a auch Gebäude. Die Wohnnutzung muss im Gebäude die Hauptsache bleiben; wo die Grenze liegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Nur ausnahmsweise. Nach § 13a BauNVO gehören Ferienwohnungen in der Regel zu den Gewerbebetrieben; im reinen Wohngebiet gibt es dafür keinen Katalogplatz. Räume von untergeordneter Bedeutung können zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 gehören – und die kann die Behörde zulassen, muss aber nicht.
Ja, soweit es dem Wohnen dient. § 3 Abs. 4 BauNVO stellt klar, dass zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Das gilt für alle Wohn-, Dorf- und Mischgebiete der §§ 2 bis 7.
Die, die der Bebauungsplan festsetzt. § 17 BauNVO nennt als Orientierungswerte GRZ 0,4 und GFZ 1,2 – dieselben wie für das allgemeine Wohngebiet. Ein Plan darf davon abweichen, und viele ältere Pläne liegen darunter.
Der Katalog. Im allgemeinen Wohngebiet sind Läden, Gaststätten und Handwerk für die Versorgung des Gebiets sowie kirchliche, kulturelle und soziale Anlagen allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2); im reinen Wohngebiet sind sie Ausnahme oder gar nicht vorgesehen. Beim Maß nennt § 17 für beide dieselben Orientierungswerte.
Die Ersteinschätzung holt das Flurstück, misst den Bestand und den Maßstab der Umgebung. Der Bericht liest dazu die Festsetzungen.
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