Bauordnungsrecht: wie gebaut wird.
Landesbauordnung
Das Bauordnungsrecht jedes Bundeslandes. Es regelt, wie gebaut wird – Abstandsflächen, Brandschutz, Rettungswege, Standsicherheit, Genehmigungsverfahren –, während das Baugesetzbuch regelt, was wo gebaut werden darf. Abweichungen nach § 246e BauGB ändern am Bauordnungsrecht nichts.
Abstandsfläche
Der Raum vor den Außenwänden eines Gebäudes, der frei bleiben muss und in der Regel auf dem eigenen Grundstück liegt. Ihre Tiefe hängt von der Wandhöhe ab und ist je Bundesland verschieden geregelt; wer höher baut, braucht mehr Abstand.
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Aufenthaltsraum
Ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, etwa ein Wohn- oder Schlafzimmer. Für ihn stellt die Landesbauordnung eigene Anforderungen, unter anderem an Raumhöhe, Tageslicht und Rettungswege.
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Nutzungsänderung
Wenn ein Gebäude oder Raum anders genutzt werden soll als genehmigt – etwa ein Speicher als Wohnraum. Sie ist in der Regel genehmigungspflichtig, auch wenn sich baulich nichts ändert.
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Bauvoranfrage und Vorbescheid
Mit einer Bauvoranfrage lassen sich einzelne Fragen eines Vorhabens vor dem Bauantrag verbindlich von der Bauaufsicht klären. Die Antwort heißt Vorbescheid und bindet die Behörde für eine Frist, die die Landesbauordnung festlegt.
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Baulast
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber der Bauaufsicht, etwa eine Zufahrt für das Nachbargrundstück zu dulden. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch; nicht jedes Land kennt sie.
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Grunddienstbarkeit
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten eines anderen Grundstücks, etwa ein Wegerecht. Für ein Hinterliegergrundstück ist sie neben der Baulast der übliche Weg, die Zufahrt zu sichern.
Fundstelle: § 1018 BGB · Mehr: Darf ich hinten noch ein Haus bauen?
Bestandsschutz
Der Schutz eines rechtmäßig errichteten Gebäudes gegen später geändertes Recht: Es darf bleiben und so genutzt werden wie genehmigt. Er hängt an der vorhandenen Substanz und endet in der Regel mit dem Abriss.
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