Ein Rahmen in Euro
Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wo im Rahmen die Gebühr landet, bemisst die Behörde nach Zahl und Art der Fragen.
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Die Gebühr der Bauaufsicht steht in der Gebührenordnung des Landes. Hier stehen alle 16 nebeneinander, jede mit Tarifstelle.
Die Gebühr für einen Bauvorbescheid legt jedes Land selbst fest: als Rahmengebühr – in Bayern 40 bis 2.500 €, in Thüringen 75 bis 5.000 € –, nach Zeitaufwand wie in Brandenburg und Hamburg oder als Anteil der Baugenehmigungsgebühr wie in Nordrhein-Westfalen und Sachsen.
Innerhalb des Rahmens bemisst die Behörde die Gebühr nach Zahl und Art der Fragen; in zwölf Ländern wird sie ganz oder zum Teil auf die spätere Baugenehmigung angerechnet. Dazu kommt das Honorar, wenn ein Büro die Unterlagen erstellt – es steht in keiner Gebührenordnung.
Stand: 25.10.2026
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Für den Bauvorbescheid, also die Antwort auf die Bauvoranfrage.
| Land | Gebühr für den Vorbescheid | Anrechnung auf die Baugenehmigung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Vor Ort festgelegt: durch Rechtsverordnung des Landratsamts oder Satzung der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft als untere Baurechtsbehörde | nach der örtlichen Regel | § 4 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg |
| Bayern | 40 bis 2.500 € (Kostenverzeichnis, Tarif-Stelle 2.I.1/1.34) | bis zur Hälfte (Tarif-Stelle 3.6) | Bayerisches Kostenverzeichnis (KVz) |
| Berlin | Je positiv beschiedene Einzelfrage: die erste 200 bis 1.800 €, jede weitere 50 bis 920 €; planungsrechtlicher Bescheid außerhalb qualifizierter Bebauungspläne 360 bis 770 € (Tarifstelle 4.1 und 4.2) | – | Baugebührenordnung Berlin (BauGebO) |
| Brandenburg | Nach Zeitaufwand: 97 € je angefangene Stunde (Tarifstelle 1.7.1 und 1.7.2, § 2 Abs. 5) | – | Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) |
| Bremen | Wohnvorhaben 100 bis 1.871 €, andere Vorhaben 182 bis 3.390 €, je nach Zahl und Art der Einzelfragen (Tarifziffer 101.07, seit 25.06.2026) | bis zu 50 % (101.07.02) | Kostenverordnung Bau Bremen, Anlage 1 (Gesetzblatt Nr. 69/2026) |
| Hamburg | Nach Zeitaufwand, 58,50 € je angefangene halbe Arbeitsstunde, mindestens 150 €, höchstens 15.000 € (Anlage 1 Nr. 1.5.1) | zur Hälfte, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt | Baugebührenordnung Hamburg (BauGebO) |
| Hessen | Bis zu 40 % der Baugenehmigungsgebühr, mindestens 100 € (Nr. 64161); Bauaufsichtsbehörden dürfen per Satzung abweichen (§ 1 Abs. 4 HVwKostG) | zur Hälfte, soweit der Vorbescheid bindet | Verwaltungskostenordnung Hessen (VwKostO-MWVW) |
| Mecklenburg-Vorpommern | 73 bis 3.570 € (Anlage 1 Nr. 1.9) | bis zur Hälfte | Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V) |
| Niedersachsen | Bis zu 90 % der Baugenehmigungsgebühr, mindestens 90 €; ist die nicht nach Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar, nach Zeitaufwand (Nr. 1.14) | bis zu 80 % | Niedersächsische Baugebührenordnung (NBauGO), Anlage 1 |
| Nordrhein-Westfalen | 50 € bis 100 % der Baugenehmigungsgebühr (Allgemeiner Gebührentarif, Tarifstelle 3.1.4.6) | zur Hälfte; ein Vorbescheid über alle Bauvorlagen ganz, bis auf 10 % (50 bis 500 €) | Allgemeiner Gebührentarif NRW, Tarifstelle 03 (Stand 25.04.2026) |
| Rheinland-Pfalz | 60 bis 3.000 € (Anlage 1 Nr. 1.3.1) | bis zu 50 %; bei Ablehnung Ermäßigung um bis zu 90 %, mindestens 60 € | Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht Rheinland-Pfalz |
| Saarland | 60 bis 10.000 € (Nr. 4); Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen zusätzlich | bis zu 30 %, wenn der Bauantrag während der Geltung des Vorbescheids gestellt wird | Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden Saarland |
| Sachsen | 125 € bis zur vollen Baugenehmigungsgebühr; ist die nicht ermittelbar, nach Zeitaufwand, 67 € je Stunde (Kostenverzeichnis lfd. Nr. 17, Tarifstelle 4.5) | zur Hälfte; ein Vorbescheid über alle Fragen zu 90 % | Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) |
| Sachsen-Anhalt | 75 bis 2.500 € (Anlage 1 Tarifstelle 2.1) | bis zur Hälfte, soweit die Mindestgebühr der Genehmigung bleibt | Baugebührenverordnung Sachsen-Anhalt (BauGVO) |
| Schleswig-Holstein | Nach Dauer der Amtshandlung: 62, 68, 85 oder 97 € je angefangene Stunde, je nach Laufbahngruppe (Gebührentarif, Tarifstelle 2) | – | Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein (BauGebVO) |
| Thüringen | 75 bis 5.000 € (Anlage Nr. 1.8.1) | bis zur Hälfte | Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) |
Gelesen am 25.10.2026 im amtlichen Wortlaut. Gebühr der Bauaufsicht für den Bauvorbescheid; Honorare für Planungsbüros stehen in keiner Gebührenordnung. „–“: dazu enthält die Tarifstelle keine Regel.
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Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wo im Rahmen die Gebühr landet, bemisst die Behörde nach Zahl und Art der Fragen.
Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein rechnen nach Stunden; Niedersachsen und Sachsen dann, wenn sich die Gebühr nicht aus dem Bauwert ableiten lässt.
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen knüpfen an die Gebühr an, die eine Baugenehmigung kosten würde – und die richtet sich meist nach den Baukosten.
Und Baden-Württemberg überlässt die Zahl den unteren Baurechtsbehörden: Das Landratsamt setzt sie durch Rechtsverordnung, die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft durch Satzung fest (§ 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz). In Hessen gilt die Landesregel, solange die Bauaufsicht vor Ort keine eigene Satzung hat.
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Ob sich eine Bauvoranfrage lohnt und was sie gegenüber Machbarkeitsstudie und Potenzialbericht leistet: Bauvoranfrage, Machbarkeitsstudie oder Potenzialbericht?
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
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Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: sagen, welche Fragen Ihre Bauvoranfrage stellen sollte. Welche Vorschrift für das Grundstück in Betracht kommt und wo der Spielraum liegt, zeigt der Bericht – dann kostet die Bauvoranfrage weniger Fragen.
Fundstelle: § 4 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg – Abs. 3: Gebühren der unteren Verwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung oder Satzung · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Bayerisches Kostenverzeichnis (KVz) – Tarif-Stelle 2.I.1/1.34: Vorbescheid nach Art. 71 BayBO · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Baugebührenordnung Berlin (BauGebO) – Anlage Gebührenverzeichnis, Tarifstelle 4: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) – Anlage 1, Tarifstelle 1.7: Vorbescheid; § 2 Abs. 5: Zeitgebühr · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Kostenverordnung Bau Bremen, Anlage 1 (Gesetzblatt Nr. 69/2026) – Tarifziffer 101.07: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Baugebührenordnung Hamburg (BauGebO) – Anlage 1 Nr. 1.5.1: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Verwaltungskostenordnung Hessen (VwKostO-MWVW) – Nr. 64161: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V) – Anlage 1 Nr. 1.9: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Niedersächsische Baugebührenordnung (NBauGO), Anlage 1 – Nr. 1.14: Bauvorbescheid, Fassung ab 01.09.2026 · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Allgemeiner Gebührentarif NRW, Tarifstelle 03 (Stand 25.04.2026) – Tarifstelle 3.1.4.6: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Besonderes Gebührenverzeichnis Bauordnungsrecht Rheinland-Pfalz – Anlage 1 Nr. 1.3.1: Bauvorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden Saarland – Nr. 4: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) – lfd. Nr. 17, Tarifstelle 4.5: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Baugebührenverordnung Sachsen-Anhalt (BauGVO) – Anlage 1 Tarifstelle 2.1: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein (BauGebVO) – Gebührentarif, Tarifstelle 2: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) – Anlage Nr. 1.8.1: Vorbescheid · Stand: 25.10.2026
Die Gebühr der Bauaufsicht steht in der Gebührenordnung des Landes, meist als Rahmen: in Bayern 40 bis 2.500 €, in Rheinland-Pfalz 60 bis 3.000 €, in Thüringen 75 bis 5.000 €. Andere Länder rechnen nach Stunden oder als Anteil der Baugenehmigungsgebühr. Wo im Rahmen die Gebühr liegt, hängt an Zahl und Art der Fragen.
In zwölf Ländern ja, meist bis zur Hälfte – in Niedersachsen bis zu 80 Prozent, im Saarland bis zu 30 Prozent. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Vorbescheid den Prüfaufwand für die Genehmigung tatsächlich mindert.
Auch sie kostet eine Gebühr, oft eine ermäßigte. Rheinland-Pfalz ermäßigt bei Ablehnung um bis zu 90 Prozent, mindestens bleiben 60 €; Berlin berechnet für negativ beschiedene Fragen ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr.
Die Gebühr der Behörde plus das Honorar des Büros für Lageplan, Beschreibung und Skizzen. Das Honorar steht in keiner Gebührenordnung; es wird vereinbart. Eine seriöse Zahl dafür gibt es nur als Angebot des Büros.
Auch das regelt das Land: in Nordrhein-Westfalen 20 Prozent der Gebühr, 50 bis 500 €; in Thüringen 50 bis 1.000 €; in Hamburg 10 Prozent, mindestens 150 €.
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