Das Grundstück teilen
Ein Teil wird vermessen und im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen (§ 19 Abs. 1 BauGB). Danach lässt es sich allein verkaufen, beleihen oder vererben.
Wissen
Meist ja, und meist ohne Genehmigung. Die Frage ist, was die neue Grenze für das Haus bedeutet, das schon steht.
Ein Grundstück zu teilen braucht nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich keine Genehmigung, darf aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse schaffen, die dessen Festsetzungen widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB).
Genehmigt werden muss die Teilung im Sanierungsgebiet (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB), im Umlegungsgebiet (§ 51 BauGB) und in manchen Ländern bei bebauten Grundstücken, etwa in Nordrhein-Westfalen (§ 7 BauO NRW). Nach der Teilung gelten Abstandsflächen und Grundflächenzahl für jedes Teilstück einzeln – auch für das Haus, das schon steht.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 19 BauGB · § 144 BauGB · § 51 BauGB
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Zwei Wege, die oft verwechselt werden.
Ein Teil wird vermessen und im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen (§ 19 Abs. 1 BauGB). Danach lässt es sich allein verkaufen, beleihen oder vererben.
Das Grundstück bleibt eines. Jedes Haus oder jede Wohnung wird Sondereigentum mit einem Anteil am Ganzen (§ 8 WEG). Vermessen wird dafür nicht.
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Der Grundsatz ist: gar nicht. Die Ausnahmen sind wichtig.
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Nach der Teilung ist die neue Linie eine Grundstücksgrenze wie jede andere. Das hat drei Folgen, die man vorher prüfen sollte, nicht nachher:
Mehr zur Zufahrt und zur Frage, ob hinten überhaupt gebaut werden darf: Bauen in zweiter Reihe.
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Welche Vorschrift gilt (Bebauungsplan oder § 34), wo die Abstandsflächen des Bestands liegen und ob eine Genehmigung nötig ist.
Die Vermessungsstelle des Landes oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur legt die neue Grenze fest und markiert sie.
Aus der Vermessung entsteht der Nachweis, mit dem das Liegenschaftskataster die neuen Flurstücke übernimmt.
Auf Antrag des Eigentümers wird der Teil als eigenes Grundstück eingetragen. Wird er verkauft, beurkundet ein Notar den Vertrag.
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Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachmessen, wo auf Ihrem Grundstück eine neue Grenze liegen könnte, ohne dass das vorhandene Haus seine Abstandsflächen verliert, und wie viel Fläche jedem Teil danach bleibt. Flurstück und Bestand misst der Bericht.
Wie diese Frage neben den anderen steht, zeigt der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
Fundstelle: § 19 BauGB im Volltext – was eine Teilung ist, und dass sie im Bebauungsplan keine widersprechenden Verhältnisse schaffen darf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 144 BauGB im Volltext – Abs. 2 Nr. 5: im Sanierungsgebiet braucht die Teilung die schriftliche Genehmigung der Gemeinde · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 51 BauGB im Volltext – Abs. 1 Nr. 1: im Umlegungsgebiet braucht die Teilung die Genehmigung der Umlegungsstelle · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 7 BauO NRW 2018 (Wiedergabe auf lexmea.de) – Abs. 1: die Teilung eines bebauten Grundstücks braucht in NRW die Genehmigung der Bauaufsicht · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 8 WEG im Volltext – die Aufteilung in Wohnungseigentum durch den Eigentümer, ohne das Grundstück zu teilen · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – Abs. 2: ohne Plan entscheidet über die Art der Nutzung das Baugebiet, dem die Umgebung entspricht · Stand: 25.10.2026
Nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind das Sanierungsgebiet (§ 144 BauGB) und das Umlegungsgebiet (§ 51 BauGB). Manche Länder verlangen für bebaute Grundstücke eine Genehmigung der Bauaufsicht, Nordrhein-Westfalen etwa in § 7 BauO NRW. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans darf die Teilung außerdem keine Verhältnisse schaffen, die ihm widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB).
Nein. Ob ein zweites Haus zulässig ist, hängt am Planungsrecht, nicht an der Grenze im Grundbuch. Geteilt wird, wenn ein Teil verkauft, getrennt beliehen oder vererbt werden soll.
Die neue Grenze ist eine Grundstücksgrenze wie jede andere. Das Haus, das schon steht, braucht seine Abstandsfläche dann auf seinem eigenen Teilstück. Liegt die neue Grenze zu nah daran, entsteht genau der Widerspruch, den das Recht verbietet.
Das ist eine Frage von Verkauf, Finanzierung und Verwaltung, nicht des Baurechts. Bei der Teilung entstehen zwei Grundstücke. Beim Wohnungseigentum nach § 8 WEG bleibt es ein Grundstück, und jedes Haus wird Sondereigentum mit einem Anteil am Ganzen.
Vermessung, Kataster und Grundbuch kosten Gebühren, die je Land, Fläche und Bodenwert verschieden sind. Eine Zahl nennen wir deshalb nicht – die Vermessungsstelle Ihres Landes nennt sie auf Anfrage vorab.
Je nach Land die Vermessungsverwaltung (Katasteramt) oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Aus der Vermessung entsteht der Nachweis, mit dem Kataster und Grundbuch fortgeführt werden.
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