Mischgebiet (MI)
Gleichrangige Mischung, Orientierungswerte GRZ 0,6 und GFZ 1,2 – die Vorgängerfestsetzung in älteren Plänen.
Wissen · Baugebiete · Urbanes Gebiet (MU)
Das jüngste Baugebiet der Verordnung, 2017 für die dichte Stadt geschaffen. Hier sind die höchsten Orientierungswerte zu Hause, in denen Wohnen allgemein zulässig ist.
Im urbanen Gebiet sind nach § 6a BauNVO Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandel, Gaststätten, Beherbergung, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Verwaltungen und soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Anlagen allgemein zulässig; die Mischung muss nicht gleichgewichtig sein.
§ 17 BauNVO nennt als Orientierungswerte GRZ 0,8 und GFZ 3,0 – bei 600 m² Grundstück 480 m² Grundfläche und 1.800 m² Geschossfläche. Der Bebauungsplan kann nach § 6a Abs. 4 das Wohnen im Erdgeschoss an der Straße ausschließen oder Geschosse und Flächenanteile dem Wohnen oder dem Gewerbe vorbehalten. Das Gebiet gibt es erst seit 2017; ältere Pläne kennen es nicht.
Stand: 25.10.2026 · Nachlesen: § 6a BauNVO · § 17 BauNVO
01
„Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.“ (§ 6a Abs. 1)
Wortlaut nach gesetze-im-internet.de, gelesen am 25.10.2026, gekürzt um Verweise. „Ausnahmsweise“ heißt: Die Behörde kann zulassen, muss aber nicht (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan darf beide Listen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verengen oder erweitern.
02
Zwei Zahlen, an denen sich die Gemeinde beim Planen orientiert. Was sie für ein Grundstück bedeuten, entscheidet der Plan.
GRZ 0,8
Orientierungswert für die Grundflächenzahl: so viel vom Grundstück dürfen Gebäude überdecken
GFZ 3,0
Orientierungswert für die Geschossflächenzahl: so viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück
3,8
rechnerische Vollgeschosse, wenn die ganze zulässige Grundfläche bebaut wird (GFZ ÷ GRZ)
So steht es in § 17 BauNVO für urbane Gebiete. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz von 2021 sind das Orientierungswerte, keine Obergrenzen mehr: Die Gemeinde orientiert sich daran, wenn sie einen Bebauungsplan aufstellt, und darf darüber oder darunter bleiben. Für ein Grundstück gilt allein, was der Plan festsetzt – und ohne Plan gar keine Zahl, sondern der Maßstab der Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB).
03
600 m² Grundstück, ein Bebauungsplan mit genau den Orientierungswerten für urbane Gebiete. So rechnet auch der Rechner.
| Grundstück | 600 m² hinter der Straßengrenze (§ 19 Abs. 3 BauNVO) |
|---|---|
| Zulässige Grundfläche | 600 m² × GRZ 0,8 = 480 m², die von Gebäuden überdeckt werden dürfen (§ 19 Abs. 2) |
| Zulässige Geschossfläche | 600 m² × GFZ 3,0 = 1.800 m² in allen Vollgeschossen, nach Außenmaßen (§ 20 Abs. 2 und 3) |
| Rechnerische Vollgeschosse | GFZ 3,0 ÷ GRZ 0,8 = 3,8 – so viele volle Geschosse passen auf die ganze zulässige Grundfläche; wer schmaler baut, kommt höher, sofern der Plan keine Geschosszahl festsetzt |
| Mit Garagen und Zufahrten | keine zusätzliche Grundfläche: Die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 endet bei einer GRZ von 0,8, und die ist hier schon erreicht. Garagen und Stellplätze zählen auf die Grundfläche mit |
| Wohnfläche, Faustwert | etwa 1.260 bis 1.440 m² – 70 bis 80 Prozent der Geschossfläche, der Rest sind Wände, Treppenhaus und Technik. Ein Wert aus der Planungspraxis, keine Messung |
Die Rechnung gilt für einen Plan, der genau diese Werte festsetzt. Mit den Werten Ihres Plans – oder Ihrem Bestand als Abzug – rechnet der GRZ/GFZ-Rechner; was die beiden Zahlen bedeuten, steht unter GRZ und GFZ einfach erklärt.
04
Das urbane Gebiet wurde 2017 in die Verordnung aufgenommen, damit Gemeinden dichter und gemischter planen können, als es das Mischgebiet hergab. Zwei Dinge machen den Unterschied: Die Mischung „muss nicht gleichgewichtig sein“ (Abs. 1 Satz 2) – ein Quartier mit viel Wohnen und wenig Gewerbe bleibt ein urbanes Gebiet –, und die Orientierungswerte liegen mit GRZ 0,8 und GFZ 3,0 so hoch wie sonst nur im Kerngebiet.
Für Wohnungsbau ist das die großzügigste Festsetzung, in der Wohnen ohne Vorbehalt zulässig ist. Rechnerisch passen bei GRZ 0,8 und GFZ 3,0 knapp vier Vollgeschosse auf die ganze zulässige Grundfläche; mit kleinerer Grundfläche entsprechend mehr. Dafür darf der Plan nach Abs. 4 steuern, wo gewohnt wird: Er kann das Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite ausschließen, oberhalb eines Geschosses nur Wohnungen zulassen oder Anteile der Geschossfläche dem Wohnen oder dem Gewerbe vorbehalten.
Weil das Gebiet jung ist, steht es nur in Plänen, die seit 2017 aufgestellt wurden. Ein älterer Plan übernimmt die Fassung der Verordnung, die bei seiner Auslegung galt (§§ 25 bis 25e BauNVO); ein MU lässt sich dort nicht hineinlesen.
05
Zwei Festsetzungen, die im Plan ähnlich heißen und anderes bedeuten.
Gleichrangige Mischung, Orientierungswerte GRZ 0,6 und GFZ 1,2 – die Vorgängerfestsetzung in älteren Plänen.
Dieselben Orientierungswerte in der GFZ, GRZ sogar 1,0 – aber Wohnen nur nach Maßgabe des Plans.
06
§ 6a BauNVO regelt die Art der Nutzung. Alles andere steht woanders.
Datenbasierte Potenzialeinschätzung, keine Rechtsberatung. Was die Daten nicht hergeben, steht als „noch zu klären“ im Bericht.
07
Ob das auf Ihr Grundstück zutrifft, hängt an drei Werten: dem Bestand, dem Maßstab der Umgebung und den Festsetzungen, die dort gelten. Die ersten beiden misst die kostenlose Ersteinschätzung.
Was ein Text nicht kann: nachsehen, ob Ihr Plan jung genug für ein urbanes Gebiet ist, was er nach Abs. 4 dem Wohnen vorbehält und wie viel der 1.800 m² Ihr Bestand schon verbraucht. Genau das misst der Bericht.
Wie dieses Gebiet neben den anderen steht, zeigt die Übersicht der Baugebiete; welche Vorhaben daraus folgen, der Überblick: Was darf ich auf meinem Grundstück bauen?
Fundstelle: § 6a BauNVO im Volltext – urbane Gebiete (MU) · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 17 BauNVO im Volltext – die Orientierungswerte für Obergrenzen je Baugebiet · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 19 BauNVO im Volltext – die Grundflächenzahl und was auf sie angerechnet wird · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 20 BauNVO im Volltext – Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 1 BauNVO im Volltext – die Bauflächen und Baugebiete – und was ein Bebauungsplan an den Katalogen ändern darf · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 15 BauNVO im Volltext – wann eine an sich zulässige Anlage im Einzelfall doch unzulässig ist · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 23 BauNVO im Volltext – Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe – das Baufenster · Stand: 15.09.2026
Fundstelle: § 16 BauNVO im Volltext – womit ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festsetzt · Stand: 01.10.2026
Fundstelle: § 34 BauGB im Volltext – Abs. 2: ohne Plan entscheidet über die Art der Nutzung das Baugebiet, dem die Umgebung entspricht · Stand: 25.10.2026
Fundstelle: § 6 BauNVO im Volltext – Mischgebiete (MI) · Stand: 25.10.2026
Ein Baugebiet nach § 6a BauNVO, 2017 eingeführt, für Wohnen, Gewerbe und Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Anders als im Mischgebiet muss die Mischung nicht gleichgewichtig sein, und die Orientierungswerte des § 17 sind mit GRZ 0,8 und GFZ 3,0 wesentlich höher.
Die des Bebauungsplans. § 17 BauNVO nennt GRZ 0,8 und GFZ 3,0 als Orientierungswerte – bei 600 m² Grundstück 480 m² Grundfläche und 1.800 m² Geschossfläche. Für Garagen und Nebenanlagen bleibt bei GRZ 0,8 keine zusätzliche Grundfläche, weil die Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 genau dort endet.
Grundsätzlich ja – Wohngebäude sind allgemein zulässig. Der Plan kann aber nach § 6a Abs. 4 Nr. 1 festsetzen, dass im Erdgeschoss an der Straßenseite Wohnen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist. Ob ein bestimmter Plan das tut, steht in seinen textlichen Festsetzungen.
Nein. Die Festsetzung existiert seit 2017, und ein Bebauungsplan übernimmt die Fassung der BauNVO, die bei seiner Auslegung galt (Überleitungsvorschriften §§ 25 bis 25e). Ein Plan von 2005 kann ein Mischgebiet festsetzen, aber kein urbanes Gebiet – auch wenn das Quartier heute so aussieht.
Das Wohnen. Im urbanen Gebiet sind Wohngebäude allgemein zulässig; im Kerngebiet nach § 7 nur Wohnungen für Aufsichtspersonen und Betriebsinhaber sowie sonstige Wohnungen nach Maßgabe des Plans. Die GFZ ist mit 3,0 in beiden gleich, die GRZ im Kerngebiet mit 1,0 noch höher.
Die Ersteinschätzung holt das Flurstück, misst den Bestand und den Maßstab der Umgebung. Der Bericht liest dazu die Festsetzungen.
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